Stand 22.07.11
Gemäss der Verordnung über technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) gilt bei Motorrädern:
Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
a.315 vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;
b. hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und ein nicht dreieckiger Rückstrahler.
Der Rückstrahler kann auch im Rücklicht eingebaut sein, wenn nicht empfehle ich einen kleinen Rückstrahler anzubringen, da schon einige Biker bei einer Kontrolle im Kanton LU deswegen gebüsst worden waren.
Betreffend seitlichen Rückstrahlern gilt:
Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
1 Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt:
k. links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen;